Bebauungsplan Kulturscheunen, Schönhagen Brandenburg

Bebauungsplan Kulturscheunen Schönhagen

Die Phronesis Diskurswerkstatt (Gemeinnützige GmbH) baut in Schönhagen einen Kulturstandort für die Prignitz auf. Dazu werden die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude im rückwärtigen Teil zweier Grundstücke neu genutzt. Im Sommer sollen auf dem Gelände Kulturveranstaltungen stattfinden. Dabei ist eine programmatische Zusammenarbeit der zwei Grundstückseigentümer vorgesehen. 

Projekt: Erstellung Bebauungsplan Kulturscheunen Schönhagen
Kategorie: Regionalplanung, Stadtplanung, Bebauungsplan

Grundstücksgröße: 5.000 m²
Planungszeit:
 8 Monate
Rechtswirksam seit: November 2022

Erstellung eines Bebauungsplans für die Kulturscheunen Schönhagen, Prignitz

Anlass des Bebauungsplans war, dass das geltende Baurecht nach § 34 BauGB auf den Grundstücken der Schönhagener Dorfstraße beschränkt war. Eine Nutzung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude der zweiten Reihe als Kulturstandort war planungsrechtlich nicht zulässig. Im Plangebiet sollte deshalb die kulturelle Nutzung der Vierseithöfe planungsrechtlich ermöglicht werden.

Ausgangssituation

Das Plangebiet liegt im Ortskern von Schönhagen. Zwei Grundstücke bilden das Plangebiet, wobei die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans unmittelbar hinter der rückwärtigen Bebauung (Scheunen) gezogen wurde. Ausgehend von zwei straßenseitigen, langgestreckten Wohnhäusern sind die Höfe städtebaulich, mit seitlichen (ehemaligen) Stallgebäuden und abgrenzenden großen Scheunen, geschlossen, sogenannte Vierseithöfe. Die Wohngebäude werden bewohnt, die ehemaligen Stallungen und Scheunen unterlagen keiner konkreten Nutzung.

Konzept

Dem Bebauungsplan lag ein Nutzungskonzept zugrunde, das die rückwärtigen Grundstücke als Standorte für Musik- und Theaterproduktionen vorsieht. Dort soll ein kontinuierliches Kulturprogramm angeboten werden. Die straßenseitigen Wohngebäude werden weiterhin von den Eigentümern bewohnt.

  • die Scheune soll zu einem Theaterraum mit Bühne und mit zirka hundert Zuschauerplätzen umgebaut werden
  • im Obergeschoss des östlichen Stalles sollen ein Tagungsraum und drei Schlafstätten entstehen, in denen die Mitwirkenden während den Produktionszeiten wohnen, können. Außerhalb der Produktionszeiten können diese Räume als Ferienwohnungen genutzt werden. Im Untergeschoss des Stalles sollen sanitäre Anlagen und eine Werkstatt eingebaut werden sowie eine kleine Küche für die gastronomische Versorgung der Gäste
  • das Obergeschoss des westlichen Stalles soll als Saal für größere Seminarveranstaltungen und Raum für Tanz-Proben, Yoga-Kurse o.ä. hergerichtet werden
  • der Innenhof soll für wie Film- und Theateraufführungen und Lesungen genutzt werden, dafür soll eine neue Bühne errichtet werden. Auf dem zweiten Hof soll die Einrichtung einer kleinen Musikbühne u.a. zur Produktion von Konzertfilmen planungsrechtlich gesichert werden. Entsprechend bestand eine projektbezogene gemeinsame Trägerschaft der Eigentümer.  

Planverfahren

Die Aufstellung erfolgte als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. Dennoch sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu beachten und die Vorschriften zum § 1a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen.

Festsetzungen

Für das Plangebiet wurde gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Im Mischgebiet wurden als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO gebäudebezogen max. zulässige Grundflächen festgesetzt.

Immissionsschutz

Als Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Abwägung und Beurteilung wurde das Konzept der kulturellen Nutzungen hinsichtlich seiner Lärmrelevanz vertieft erläutert. Es wurde klargestellt, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch Veranstaltungen im Außenraum nur im Rahmen der zulässigen seltenen Ereignisse besteht. Die Immissionsrichtwerte und die Anzahl der zulässigen seltenen Ereignisse können eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren sind dahingehend Regelungen zu treffen.
Grundsätzlich ist die hohe Standortgebundenheit (besonderer örtlicher und regionaler Bezug, kein weniger belästigender Standort verfügbar und Charakter der Veranstaltung maßgeblich durch den gewählten Standort bestimmt) und die hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz (verbindende soziale Funktion und Bedeutung, allgemeine Wertvorstellungen stehen nicht entgegen und wurden auf einer Unterschriftenliste befürwortet) sowie die zahlenmäßig begrenzte Durchführung zu berücksichtigen. Bei größeren Veranstaltungen ist ein Parkplatz außerhalb des Ortskerns vorzusehen. An den Hofeinfahrten sind während der Außen-Veranstaltungen Vorrichtungen herzustellen, um Schallreflexionen und Interferenzen auszuschließen.

Denkmalschutz

Die straßenseitigen Wohnhäuser Schönhagener Dorfstraße 18/20 (Denkmalliste ID-Nr. 09160566 und Schönhagener Dorfstraße 22 (Denkmalliste ID-Nr. 09160567) sind rechtskräftig in das Denkmalverzeichnis des Landes Brandenburg eingetragen. Die rückwärtigen Wirtschaftsgebäude sind im Rahmen der Fortschreibung der Denkmalinventarisierung des BLDAM als Denkmalverdachtsobjekte eingestuft und unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 des Brandenburgisches Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) dem sog. Umgebungsschutz [Wortlaut: „Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist.“].
Darüber hinaus ist gegenüber liegend auch das denkmalgeschützte Wohnhaus, Schönhagener Dorfstraße 17 (Denkmalliste ID-Nr. 09160565) vom v. g. Umgebungsschutz betroffen. Insofern bedürfen alle geplanten Maßnahmen, sofern diese das Erscheinungsbild und die Substanz sowie den sog. Umgebungsschutz der Denkmale berühren einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 BbgDSchG. Die Denkmalbehörden sind demnach bei allen konkreten Planungen (Baugenehmigungsverfahren) im Vorfeld zu beteiligen.

Architektur-Büro Brandenburg

puschmann architektur, Brandenburg

Dipl.-Ing. Jonas Puschmann
Blandikower Dorfstr. 57
16909 Heiligengrabe OT Blandikow

Fon: 033962 - 80 94 63
info@puschmann-architektur.de

Architektur-Büro NRW

puschmann architektur, NRW

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Stadt-/Regionalplanung

 

Dipl.-Ing. Frauke Peiker
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